a) Im östlichen Teil der Parzelle befindet sich ein gedeckter Unterstand von rund 3.00 m auf 3.50 m und einer Höhe von rund 2.50 m. Der Unterstand besteht aus hölzernen Rankgittern und ist von Pflanzen überwuchert. Er wird offenbar für das Abstellen von Gerätschaften verwendet. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle beträgt rund 2.00 m. Die Gemeinde hat den Rückbau verfügt, da der Grenzabstand unterschritten sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Dach des Unterstands handle es sich um eine mobile Sonnenstore. Der Unterstand könne daher nicht unter Art. 10 Abs. 3 UeV SFG subsumiert werden und müsse keinen Grenzabstand einhalten. Er sei bereits 1989 erstellt worden.