c) Der Geräteschrank ist 1.45 m breit und 1.95 m hoch und steht direkt an der Parzellengrenze. Von der Nachbarparzelle aus gesehen hat er dieselbe Wirkung wie eine Einfriedung, dies umso mehr, als er nahtlos an die Eisenbahnschwellen anschliesst. Für den Schrank gelten daher bezüglich des Grenzabstands dieselben Vorschriften wie für Einfriedungen. Mit einer Höhe von 1.95 m ist er wesentlich höher als die 1.20 m, bis zu denen eine Einfriedung direkt an der Parzellengrenze stehen darf. Der Schrank ist daher mindestens um die Mehrhöhe von 0.75 m von der Grenze zurück zu versetzen. Die Verfügung vom 3. September 2015 verlangt den vollständigen Rückbau des Schranks. RA Nr. 120/2015