zugehörige Sitzplatz intensiver genutzt werden kann. Die Stützen sind fest montiert, so dass das Gerüst auch bei eingezogener Store sichtbar ist. Die Store ist damit als Baute im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UeV SFG zu qualifizieren. Da die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut für jede Baute im Baugebiet D des Uferschutzplans gilt, ist es nicht massgeblich, ob der Sitzplatz mit Store allenfalls als Pergola oder als gedeckter Sitzplatz zu qualifizieren ist. Es ist unbestritten, dass die Stützen praktisch auf der Parzellengrenze stehen. Der geforderte Grenzabstand von 5.00 m ist daher nicht eingehalten. Die Rüge ist unbegründet. Die Gemeinde hat zu Recht den Rückbau angeordnet.