b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 UeV SFG gilt für jede oberirdische Baute, inklusive An- und Nebenbauten, Gartenhallen, Gartenhäuschen und Garagen ein Grenzabstand von 5.00 m. Bei der vom Beschwerdeführer installierten Store handelt es sich nicht um eine freitragende Sonnenstore, sondern um eine Store mit fest installiertem Stützgerüst. Die vertikalen Stützen befinden sich praktisch auf der Marche. Durch die Abstützung wird eine grössere Fläche gedeckt, als dies mit einer freitragenden Store möglich wäre. Durch die erhöhte Stabilität der Konstruktion kann der Sitzplatz auch bei schlechtem Wetter und Wind länger genutzt werden. Die vorliegend installierte Store führt jedenfalls dazu, dass der