Die Beschwerdeführenden rügen, bei der Sonnenstore handle es sich nicht um einen festen Bauteil. Die Pergola sei nur bei gutem Wetter nutzbar. Es handle sich nicht um einen gedeckten Allwetter-Sitzplatz. Die Pergola könne nicht unter Art. 10 Abs. 3 UeV SFG subsumiert werden und müsse daher keinen Grenzabstand einhalten. Beim Schrank handle es sich um eine Fahrnisbaute, die jederzeit verschoben werden könne. Er sei Teil des Sichtschutzes zur Nachbarparzelle.