Der Beschwerdeführer 1 hat zudem im Anschluss an die Eisenbahnschwellenwand einen Geräteschrank aus Plastik aufgestellt. Die Gemeinde macht geltend, die Baute gelte nicht als Pergola, sondern als gedeckter Sitzplatz oder Anbau und müsse einen Grenzabstand von 5.00 m einhalten. Der Schrank wirke aufgrund 9 Vgl. Fotos vom 22. Januar 2012 RA Nr. 120/2015/59 6 seiner Höhe zusammen mit den Eisenbahnschwellen wie eine Einfriedung. Die Store und der Schrank müssten rückgebaut werden.