a) An der Westseite des Gebäudes befindet sich ein Sitzplatz. Gegen Norden und Westen ist er von einer rund 1.80 m bis 2.00 m hohen Wand aus Eisenbahnschwellen umgeben. Beim Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin 2 war der Sitzplatz mit einer Holzpergola überdacht. Der Beschwerdeführer 1 hat die Pergola entfernt und stattdessen eine abgestützte Sonnenstore installiert. Diese deckt eine Fläche von rund 4.00 m auf 5.50 m und ist rund 2.50 m hoch. Die Stützen der Store befinden sich praktisch auf der Parzellengrenze. Der Beschwerdeführer 1 hat zudem im Anschluss an die Eisenbahnschwellenwand einen Geräteschrank aus Plastik aufgestellt.