Das Vorbringen, die reglementarischen Vorschriften betreffend Höhen von Einfriedungen würden bei den Erschliessungsstrassen der Seeliegenschaften kaum je eingehalten, wird nicht weiter begründet oder mit Beispielen belegt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Parzellengrenze, nicht um eine Einfriedung an einer Erschliessungsstrasse. Das Vorbringen ist aus diesen Gründen unbeachtlich. Damit steht fest, dass die Gemeinde den Rückschnitt der Bambushecke auf 1.20 m zu Recht angeordnet hat. Die Rüge ist unbegründet. 3. Sitzplatz West