Die Besitzstandgarantie von Art. 3 Abs. 2 BauG gilt nur für den Unterhalt, Umbau und die Erweiterung von bestehenden rechtswidrigen Bauten und Anlagen. Sie gilt nicht, wenn solche Bauten abgebrochen und neu aufgebaut werden. Die Beschwerdeführenden haben die bestehende Thujahecke vollständig entfernt und durch die Bambushecke ersetzt. Sie können sich daher nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen.