c) Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie nicht höher als 1.20 m sind. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3.00 m. Für Grünhecken gelten um 0.50 m erhöhte Abstände. Diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen (Art. 79k EG ZGB8). Die von den Beschwerdeführenden gepflanzte Bambushecke ist am ehesten mit einer Grünhecke vergleichbar. Aus den Fotos in den 4 Uferschutzplan der Gemeinde Tüscherz-Alfermée vom 26. November 1998, mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (Uferschutzplan) 5 Baureglement der Gemeinde Tüscherz-Alfermée vom 7. April 2010 (GBR)