b) Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich im Bereich des Uferschutzplanes der Gemeinde Tüscherz4. Für diesen gelten besondere Bau- und Gestaltungsvorschriften, die den Bestimmungen des Gemeindebaureglements5 vorgehen (Art. 2 UeV SFG6). So ist bei der Gestaltung und der Materialwahl für die Gebäude, Gartenanlagen und Seemauern dem empfindlichen Charakter des Seeufers Rechnung zu tragen (Art. 10 Abs. 2 UeV SFG).