Die Beschwerdeführenden rügen, ein Holzzaun stelle ein naturnahes Gestaltungselement dar. Dass es sich um eine unübliche Einfriedungsart handle, heisse nicht, dass sie auch rechtswidrig sei. Die Bambushecke ersetze die frühere Thujahecke. Es handle sich nicht um eine Einfriedung, sondern um einen partiellen Sichtschutz. Der Bambus sei mit einem Grenzabstand von 0.40 m gepflanzt worden. Im Übrigen würden die reglementarischen Vorschriften betreffend Höhen von Einfriedungen bei den Erschliessungsstrassen der Seeliegenschaften kaum je eingehalten.