Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 hat zwischenzeitlich den Holzzaun auf 1.20 m gekürzt und das Cheminée entfernt. Die Höhe des Holzzauns und das Cheminée müssen im Folgenden daher nicht mehr geprüft werden. Der Holzstapel beim Sitzplatz West wurde zwar in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erwähnt, im Dispositiv wurde aber keine Massnahme verfügt.