Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2015/59 3 Die Anzeigerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen