Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 forderte die Gemeinde Twann-Tüscherz den Beschwerdeführer 1 auf, sämtliche Bauarbeiten auf seinem Grundstück einzustellen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Gegen diese Baueinstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer 1 am 5. Juli 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und beantragte deren Aufhebung. Gleichentags reichte er bei der Gemeinde Twann-Tüscherz ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 1. September 2010 abgewiesen (RA Nr. 120/2010/28). Am 15. August 2013 wurde ein weiterer Augenschein durchgeführt.