ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2016/74 vom 26.10.2016). RA Nr. 120/2015/59 Bern, 8. Februar 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz, Gemeindeverwaltung, Postfach 16, Moos 11, 2513 Twann betreffend die Verfügung (Teil 1/2) der Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 3. September 2015 (Parzelle Nrn. D.________/E.________; Zaun, Sonnenstoren, Umgebungsarbeiten) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 1 ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 2, in deren Eigentum die Parzelle Twann-Tüscherz Grundbuchblatt Nr. D.________ steht. Die Parzelle liegt in der Bauzone D, in Sektor G des Uferschutzplanes. Nachdem die Gemeinde darauf aufmerksam geworden war, dass der Beschwerdeführer 1 Bauarbeiten ohne Bewilligung ausführte, informierte sie ihn über die geltenden Vorschriften und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Am 23. März 2010 führte RA Nr. 120/2015/59 2 sie einen ersten Augenschein durch. Mit Schreiben vom 24. März 2010 machte sie den Beschwerdeführer auf die Bewilligungspflicht von Einfriedungen und Umgebungsarbeiten im Uferbereich aufmerksam. Am 29. April 2010 erfolgte ein weiterer Augenschein. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 forderte die Gemeinde Twann-Tüscherz den Beschwerdeführer 1 auf, sämtliche Bauarbeiten auf seinem Grundstück einzustellen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Gegen diese Baueinstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer 1 am 5. Juli 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und beantragte deren Aufhebung. Gleichentags reichte er bei der Gemeinde Twann-Tüscherz ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 1. September 2010 abgewiesen (RA Nr. 120/2010/28). Am 15. August 2013 wurde ein weiterer Augenschein durchgeführt. Am 3. September 2015 erliess die Gemeinde Twann-Tüscherz eine Wiederherstellungsverfügung. Darin ordnete sie den Rückbau der Bambushecke und des Holzzauns auf maximal 1.20 m, den Rückbau der Sonnenstore, des Geräteschranks und des Cheminées beim Sitzplatz West, Rückbau des Unterstands Ost, der neu verlegten Steinplatten sowie der Sonnenstore im Bereich des Sitzplatzes Süd an. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2015. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Der Anzeigerin wurde Gelegenheit gegeben, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Gemeinde stellte keinen Antrag. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2015/59 3 Die Anzeigerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 hat zwischenzeitlich den Holzzaun auf 1.20 m gekürzt und das Cheminée entfernt. Die Höhe des Holzzauns und das Cheminée müssen im Folgenden daher nicht mehr geprüft werden. Der Holzstapel beim Sitzplatz West wurde zwar in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erwähnt, im Dispositiv wurde aber keine Massnahme verfügt. Er ist daher im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Streitgegenstands. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Bambushecke und Holzzaun a) An der Marche zur Nachbarparzelle Nr. F.________ bestand seit mindestens 1989 eine durchgehende Thujahecke, die rund 2.00 m bis 2.50 m hoch war.3 Der Beschwerdeführer 1 entfernte die Thujahecke und ersetzte sie im südlichen Teil der Parzelle durch einen Zaun und eine Bambushecke. Der Zaun besteht aus vertikal aufgestellten Holzpaletten. Er war ursprünglich 1.60 m hoch und wurde vom Beschwerdeführer 1 auf 1.20 m gekürzt. Die Bambushecke ist rund 3.00 m bis 4.00 m hoch und befindet sich direkt hinter dem Holzzaun. Die Gemeinde macht geltend, die Holzpaletten seien kein geeignetes Material für einen Zaun im Seeuferperimeter. Es sei eine besser geeignete Materialart zu wählen. Die Bambushecke gelte als Einfriedung und sei auf eine Höhe von maximal 1.20 m zurückzuschneiden. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vgl. Baubewilligung vom 26. Januar 1989 RA Nr. 120/2015/59 4 Die Beschwerdeführenden rügen, ein Holzzaun stelle ein naturnahes Gestaltungselement dar. Dass es sich um eine unübliche Einfriedungsart handle, heisse nicht, dass sie auch rechtswidrig sei. Die Bambushecke ersetze die frühere Thujahecke. Es handle sich nicht um eine Einfriedung, sondern um einen partiellen Sichtschutz. Der Bambus sei mit einem Grenzabstand von 0.40 m gepflanzt worden. Im Übrigen würden die reglementarischen Vorschriften betreffend Höhen von Einfriedungen bei den Erschliessungsstrassen der Seeliegenschaften kaum je eingehalten. b) Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich im Bereich des Uferschutzplanes der Gemeinde Tüscherz4. Für diesen gelten besondere Bau- und Gestaltungsvorschriften, die den Bestimmungen des Gemeindebaureglements5 vorgehen (Art. 2 UeV SFG6). So ist bei der Gestaltung und der Materialwahl für die Gebäude, Gartenanlagen und Seemauern dem empfindlichen Charakter des Seeufers Rechnung zu tragen (Art. 10 Abs. 2 UeV SFG). Beim Holzzaun handelt es sich um vertikal nebeneinander aufgestellte Paletten aus Rohholz. Der Zaun erscheint nicht fachmännisch erstellt und sieht nicht wie ein zusammenhängender Zaun aus. Die Paletten bestehen aus unbehandeltem Holz. Dieses sieht bereits auf den Fotos von 2012 und 2013 stark verwittert aus.7 Das Material ist offensichtlich für einen Zaun nicht geeignet. Die Gemeinde hat zu Recht angeordnet, dass für den Zaun eine geeignete Materialart gewählt werden soll. Die Rüge ist unbegründet. c) Einfriedungen wie Holzwände, Mauern oder Zäune dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie nicht höher als 1.20 m sind. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3.00 m. Für Grünhecken gelten um 0.50 m erhöhte Abstände. Diese sind bis zur Mitte der Pflanzstelle zu messen (Art. 79k EG ZGB8). Die von den Beschwerdeführenden gepflanzte Bambushecke ist am ehesten mit einer Grünhecke vergleichbar. Aus den Fotos in den 4 Uferschutzplan der Gemeinde Tüscherz-Alfermée vom 26. November 1998, mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (Uferschutzplan) 5 Baureglement der Gemeinde Tüscherz-Alfermée vom 7. April 2010 (GBR) 6 Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan der Gemeinden Tüscherz-Alfermée vom 18. April 2000 (UeV SFG) 7 Vgl. Fotos vom 22. Januar 2012 und vom Augenschein am 15. August 2013 8 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) RA Nr. 120/2015/59 5 Vorakten ist ersichtlich, dass sie sich direkt hinter dem Holzzaun an der Marche zur Nachbarparzelle befindet.9 Sie darf damit eine Höhe von maximal 1.20 m aufweisen. Die Bambushecke ist über 3.00 m hoch und überschreitet die zulässige Höhe bei Weitem. Die Besitzstandgarantie von Art. 3 Abs. 2 BauG gilt nur für den Unterhalt, Umbau und die Erweiterung von bestehenden rechtswidrigen Bauten und Anlagen. Sie gilt nicht, wenn solche Bauten abgebrochen und neu aufgebaut werden. Die Beschwerdeführenden haben die bestehende Thujahecke vollständig entfernt und durch die Bambushecke ersetzt. Sie können sich daher nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Das Vorbringen, die reglementarischen Vorschriften betreffend Höhen von Einfriedungen würden bei den Erschliessungsstrassen der Seeliegenschaften kaum je eingehalten, wird nicht weiter begründet oder mit Beispielen belegt. Im Übrigen handelt es sich vorliegend um eine Parzellengrenze, nicht um eine Einfriedung an einer Erschliessungsstrasse. Das Vorbringen ist aus diesen Gründen unbeachtlich. Damit steht fest, dass die Gemeinde den Rückschnitt der Bambushecke auf 1.20 m zu Recht angeordnet hat. Die Rüge ist unbegründet. 3. Sitzplatz West a) An der Westseite des Gebäudes befindet sich ein Sitzplatz. Gegen Norden und Westen ist er von einer rund 1.80 m bis 2.00 m hohen Wand aus Eisenbahnschwellen umgeben. Beim Kauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin 2 war der Sitzplatz mit einer Holzpergola überdacht. Der Beschwerdeführer 1 hat die Pergola entfernt und stattdessen eine abgestützte Sonnenstore installiert. Diese deckt eine Fläche von rund 4.00 m auf 5.50 m und ist rund 2.50 m hoch. Die Stützen der Store befinden sich praktisch auf der Parzellengrenze. Der Beschwerdeführer 1 hat zudem im Anschluss an die Eisenbahnschwellenwand einen Geräteschrank aus Plastik aufgestellt. Die Gemeinde macht geltend, die Baute gelte nicht als Pergola, sondern als gedeckter Sitzplatz oder Anbau und müsse einen Grenzabstand von 5.00 m einhalten. Der Schrank wirke aufgrund 9 Vgl. Fotos vom 22. Januar 2012 RA Nr. 120/2015/59 6 seiner Höhe zusammen mit den Eisenbahnschwellen wie eine Einfriedung. Die Store und der Schrank müssten rückgebaut werden. Die Beschwerdeführenden rügen, bei der Sonnenstore handle es sich nicht um einen festen Bauteil. Die Pergola sei nur bei gutem Wetter nutzbar. Es handle sich nicht um einen gedeckten Allwetter-Sitzplatz. Die Pergola könne nicht unter Art. 10 Abs. 3 UeV SFG subsumiert werden und müsse daher keinen Grenzabstand einhalten. Beim Schrank handle es sich um eine Fahrnisbaute, die jederzeit verschoben werden könne. Er sei Teil des Sichtschutzes zur Nachbarparzelle. b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 UeV SFG gilt für jede oberirdische Baute, inklusive An- und Nebenbauten, Gartenhallen, Gartenhäuschen und Garagen ein Grenzabstand von 5.00 m. Bei der vom Beschwerdeführer installierten Store handelt es sich nicht um eine freitragende Sonnenstore, sondern um eine Store mit fest installiertem Stützgerüst. Die vertikalen Stützen befinden sich praktisch auf der Marche. Durch die Abstützung wird eine grössere Fläche gedeckt, als dies mit einer freitragenden Store möglich wäre. Durch die erhöhte Stabilität der Konstruktion kann der Sitzplatz auch bei schlechtem Wetter und Wind länger genutzt werden. Die vorliegend installierte Store führt jedenfalls dazu, dass der zugehörige Sitzplatz intensiver genutzt werden kann. Die Stützen sind fest montiert, so dass das Gerüst auch bei eingezogener Store sichtbar ist. Die Store ist damit als Baute im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UeV SFG zu qualifizieren. Da die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut für jede Baute im Baugebiet D des Uferschutzplans gilt, ist es nicht massgeblich, ob der Sitzplatz mit Store allenfalls als Pergola oder als gedeckter Sitzplatz zu qualifizieren ist. Es ist unbestritten, dass die Stützen praktisch auf der Parzellengrenze stehen. Der geforderte Grenzabstand von 5.00 m ist daher nicht eingehalten. Die Rüge ist unbegründet. Die Gemeinde hat zu Recht den Rückbau angeordnet. c) Der Geräteschrank ist 1.45 m breit und 1.95 m hoch und steht direkt an der Parzellengrenze. Von der Nachbarparzelle aus gesehen hat er dieselbe Wirkung wie eine Einfriedung, dies umso mehr, als er nahtlos an die Eisenbahnschwellen anschliesst. Für den Schrank gelten daher bezüglich des Grenzabstands dieselben Vorschriften wie für Einfriedungen. Mit einer Höhe von 1.95 m ist er wesentlich höher als die 1.20 m, bis zu denen eine Einfriedung direkt an der Parzellengrenze stehen darf. Der Schrank ist daher mindestens um die Mehrhöhe von 0.75 m von der Grenze zurück zu versetzen. Die Verfügung vom 3. September 2015 verlangt den vollständigen Rückbau des Schranks. RA Nr. 120/2015/59 7 Dies ist nach dem Gesagten nicht nötig. Der Entscheid wird entsprechend präzisiert. Da es sich um eine Fahrnissache handelt, ist dies problemlos möglich. Die Rüge ist unbegründet. 4. Unterstand Ost a) Im östlichen Teil der Parzelle befindet sich ein gedeckter Unterstand von rund 3.00 m auf 3.50 m und einer Höhe von rund 2.50 m. Der Unterstand besteht aus hölzernen Rankgittern und ist von Pflanzen überwuchert. Er wird offenbar für das Abstellen von Gerätschaften verwendet. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle beträgt rund 2.00 m. Die Gemeinde hat den Rückbau verfügt, da der Grenzabstand unterschritten sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Dach des Unterstands handle es sich um eine mobile Sonnenstore. Der Unterstand könne daher nicht unter Art. 10 Abs. 3 UeV SFG subsumiert werden und müsse keinen Grenzabstand einhalten. Er sei bereits 1989 erstellt worden. b) Der Unterstand wird auf vier Seiten von hölzernen Rankgittern gebildet, die grösstenteils von Pflanzen überwuchert sind. Seeseitig befindet sich eine türgrosse Öffnung. Der Unterstand ist wie eine Pergola mit einem offenen Holzgitter überdeckt. Insgesamt wirkt der Unterstand wie ein Geräteschuppen. Er ist daher als Baute im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UeV SFG zu qualifizieren. Der Unterstand hat einen Grenzabstand von rund 2.00 m und unterschreitet den reglementarischen Grenzabstand von 5.00 m damit bei Weitem. c) Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann grundsätzlich nur innert fünf Jahren ab Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit verlangt werden (Art. 46 Abs. 3 BauG). Ist ein zwingendes öffentliches Interesse betroffen, so kann die Wiederherstellung auch später noch verlangt werden, spätestens aber bis dreissig Jahre nach Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten.10 Die Gemeinde wurde erstmals aufgrund von Umbauarbeiten im März 2010 auf die Liegenschaft aufmerksam. Der Unterstand wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beanstandet. Vorher konnte der rechtswidrige Zustand nicht erkannt werden, da der Unterstand von der Strasse aus nicht sichtbar ist. Die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 11 RA Nr. 120/2015/59 8 Abs. 3 BauG ist daher eingehalten. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Gemeinde hat den Rückbau damit zu Recht angeordnet. Die Rüge ist unbegründet. 5. Plattenbelag a) Auf der Liegenschaft befinden sich mehrere Bereiche mit Plattenboden. Die Platten wurden im Rahmen von Umgebungsarbeiten auf einem bestehenden Betonuntergrund neu verlegt. Die Fläche wurde insgesamt leicht reduziert. Die Gemeinde hat die Platten als bewilligungsfähig bezeichnet und den Rückbau verfügt. Auf Rückfrage des Rechtsamts bestätigte die Gemeinde mit Eingabe vom 18. Dezember 2015, dass der verlegte Plattenbelag bewilligungsfähig und damit materiell nicht rechtswidrig sei. b) Die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Die Beschwerdeinstanz ist daher verpflichtet, die materielle Rechtswidrigkeit der umstrittenen Bauten und Anlagen mindestens summarisch zu prüfen, da es nicht verhältnismässig wäre, den Rückbau einer an sich bewilligungsfähigen Baute zu verlangen, nur weil die förmliche Baubewilligung fehlt.11 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Platten den Anforderungen von Art. 10B Abs. 2 UeV SFG entsprechen. Die Platten befinden sich auf zwei Grundstücken, die maximal zulässige Fläche von 30 m2 pro Parzelle wird daher nicht überschritten. Auch das gewählte Material entspricht den Vorgaben. Die Gemeinde bestätigt, dass die verlegten Platten bewilligungsfähig sind. Damit steht fest, dass die Platten materiell nicht rechtswidrig sind. Es wäre unverhältnismässig, den Rückbau zu verlangen. Die Rüge ist begründet. Die Verfügung der Gemeinde wird entsprechend angepasst. 6. Sonnenstore a) Auf dem südlichen Teil der Liegenschaft befindet sich ein Sitzplatz mit einer abgestützten Sonnenstore. Diese war bereits vom früheren Eigentümer der Liegenschaft 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a RA Nr. 120/2015/59 9 erstellt worden. Die Gemeinde macht geltend, im Uferschutzbereich seien Sonnenstoren von maximal 2.00 m Tiefe zulässig. Die vorliegend umstrittene Store sei aber 4.00 m tief. Die Beschwerdeführenden rügen, die Sonnenstore sei vom früheren Eigentümer vor über zwanzig Jahren erstellt worden. Sie könne vollständig eingezogen werden und falle nicht unter das Bauverbot in der Uferschutzzone. b) Die Sonnenstore befindet sich in Sektor G des Uferschutzplans. In diesem Bereich sind nur Sitzplätze bis zu einer gewissen Grösse erlaubt, ansonsten besteht ein allgemeines Bauverbot für oberirdische Bauten und Anlagen jeglicher Art (Art. 10B Abs. 2 UeV SFG). Die vorliegend umstrittene Sonnenstore kann einen Bereich von rund 16 m2 abdecken. Sie verfügt über eine permanente Konstruktion mit Metallstützen. Es handelt sich damit um eine oberirdische Baute, die im Sektor G nicht zulässig ist. Die Sonnenstore ist nicht bewilligungsfähig. Im Erstellungszeitpunkt galt ein vollständiges Bauverbot im Uferbereich, d.h. die Store war auch nach den damaligen Bestimmungen rechtswidrig. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf die Besitzstandsgarantie (Art. 3 Abs. 1 BauG) berufen. Die Gemeinde hat den Rückbau zu Recht angeordnet. Die Rüge ist unbegründet. 7. Wiederherstellung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Wiederherstellungsmassnahmen seien unverhältnismässig und unzumutbar. Ausserdem würden der Vertrauensgrundsatz und die Besitzstandgarantie verletzt. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge nicht weiter. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen RA Nr. 120/2015/59 10 Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.12 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Bauten und Vorkehren ohne Baubewilligung erstellt haben. Sie sind damit formell rechtswidrig. Mit Ausnahme des Plattenbelags verstossen sämtliche von den Beschwerdeführenden realisierten Bauten gegen baurechtliche Vorschriften der Gemeinde. Sie sind damit auch materiell rechtswidrig. Die Durchsetzung des Baurechts stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich zudem in der geschützten Uferzone. Hier ist das Interesse an der Wiederherstellung besonders gross, da neben baurechtlichen Belangen auch der Natur- und Ortsbildschutz betroffen ist. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden hätte bekannt sein müssen, dass für die Uferzone strengere Vorschriften gelten als für die allgemeine Bauzone. Bei den rückzubauenden Bauten handelt es sich zudem um kleine Nebenanlagen, so dass für die Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung kein bedeutender Aufwand entstehen dürfte. Die Wiederherstellung ist damit zumutbar. Schliesslich hat die Gemeinde die Beschwerdeführenden zur Einhaltung der Vorschriften aufgefordert, sobald sie Kenntnis von der widerrechtlichen Bautätigkeit erlangt hatte. Der Vertrauensgrundsatz ist daher nicht verletzt. Damit steht fest, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig sind. Die Rüge ist unbegründet. c) Für die Wiederherstellung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). In der Verfügung vom 3. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden Frist bis zum 6. November 2015 gesetzt, d.h. rund zwei Monate ab Eröffnung der Verfügung. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass keine grossen Bauten rückgebaut werden müssen, angemessen. Die Frist für die Wiederherstellung wird daher neu angesetzt auf den 15. April 2015. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 RA Nr. 120/2015/59 11 8. Kosten a) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden nur mit ihrer Rüge betreffend den Plattenbelag durchgedrungen sind. Betreffend den Schrank beim Sitzplatz West wird der Entscheid vom 3. September 2015 präzisiert. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten um einen Fünftel zu reduzieren. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben die reduzierten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Den Beschwerdeführenden werden davon vier Fünftel, ausmachend Fr. 800.–, auferlegt. b) Die Beschwerdeführenden sind mit einem Teil ihrer Rügen durchgedrungen. Es erscheint angemessen, ihnen einen Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen sind sie unterlegen und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 3'212.–, ausmachend Fr. 642.40, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 3. September 2015 wird wie folgt geändert: "Ziff. 1, 5. und 6. Lemma: Aufgehoben. Ziff.1, 7. Lemma: Der Schrank ist um die Mehrhöhe über 1.20 m von der Parzellen- grenze zurückzuversetzen. Ziff. 2: Die unter Punkt 1 geforderten Arbeiten sind bis 15. April 2016 durch den Grundeigentümer auf seine Kosten auszuführen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung vom 3. September 2015 bestätigt. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2015/59 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 800.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Twann-Tüscherz hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 642.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin