1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 3. September 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt X.________, eingeschrieben - Frau Z.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben