Verfahren eine rechtsungleiche Beurteilung vorliegen sollte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist denn auch pauschal und wird nicht weiter begründet. 6. Kosten Der Beschwerdeführer ist damit mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid