Die meisten Bauten und Anlagen, die im Verfahren RA Nr. 120/2015/59 zur Diskussion stehen, wurden vom Beschwerdeführer selber ab ca. 2009 erstellt. Das erste Schreiben der Gemeinde betreffend die Bautätigkeit des Beschwerdeführers ist datiert vom 3. Juni 2009. Die 30- jährige Verwirkungsfrist ist auf die Bauten auf den Parzellen des Beschwerdeführers daher offensichtlich nicht anwendbar. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern in den beiden 6 Vgl. Baubewilligung vom 16. Oktober 1962 7 Vgl. Baubewilligung vom 26. Januar 1989 RA Nr. 120/2015/58 7