Die Anzeige des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren wie auch seine Vorbringen im baupolizeilichen Verfahren betreffend seine eigenen Grundstücke Nr. C.________ und D.________ (Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2015/59) wurden aufgrund des geltenden Rechts beurteilt. Tatsache ist, dass das Grundstück der Beschwerdegegnerin bereits Anfang der 1960er- Jahre überbaut wurde6. Der Grossteil der Bauten und Anlagen ist datiert aus diesem Jahrzehnt und fällt daher automatisch unter die 30-jährige absolute Verwirkungsfrist für Wiederherstellungen. Das Grundstück des Beschwerdeführers dagegen wurde erst Ende der 1980er-Jahre überbaut.7 Die meisten Bauten und Anlagen, die im Verfahren