b) Die Bewilligung des Umbaus ist datiert vom 13. Dezember 1996. Aus dem der Bewilligung beigelegten Fassadenplan ist ersichtlich, dass auch die Ostfassade verglast werden sollte. Die Arbeiten wurden entsprechend den bewilligten Plänen ausgeführt. Die Rüge ist unbegründet. 5. Rechtsgleichheit Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, im vorliegenden Verfahren würden sämtliche Annahmen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin getroffen, während im Parallelverfahren (RA Nr. 120/2015/59) alle Annahmen zu seinen Ungunsten getroffen würden.