Bei der Kinderschaukel handelt es sich um ein einfaches Metallgerüst, von dem an einem Seil eine Schaukel für eine Person hängt. Sie weist keine Grundfläche auf. Im Gegensatz zu An- und Nebenbauten wie Wintergärten, Garagen, gedeckten Sitzplätzen oder Geräteschuppen kann sie weder für den längeren Aufenthalt von Personen noch für das Abstellen und Lagern von Gerätschaften, Fahrzeugen und dergleichen genutzt werden. Aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer Nutzung kann sie daher nicht als An- oder Nebenbaute qualifiziert werden. Art. 10 UeV SFG ist nicht anwendbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.