Gemäss dieser Bestimmung dürfen bewohnte An- und Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 30 m2 bis 3.00 m, unbewohnte Anund Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 40 m2 bis 2.00 m an die Parzellengrenze gebaut werden. Art. 10 UeV SFG führt keine absolute Bauverbotszone ein, sondern sieht lediglich für alle Bauten denselben Grenzabstand vor, ohne An- und Nebenbauten zu privilegieren.