Die Schaukel befindet sich im Baugebiet D des Uferschutzplans. Gemäss Art. 10 UeV SFG gilt hier ein Grenzabstand von 5.00 m für jede oberirdische Baute, inklusive An- und Nebenbauten, Gartenhallen, Gartenhäuschen und Garagen. Bei Art. 10 UeV SFG handelt es sich um eine Ausnahme zu Art. 24 GBR5, der privilegierte Bauabstände für An- und Nebenbauten vorsieht. Gemäss dieser Bestimmung dürfen bewohnte An- und Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von maximal 30 m2 bis 3.00 m, unbewohnte Anund Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 40 m2 bis 2.00 m an die Parzellengrenze gebaut werden.