b) Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2012, der Bootskran sei 1962 oder 1964, die Schaukel 1965 erstellt worden und begründete beides sachlich. Die Gemeinde führte am 15. August 2013 einen Augenschein durch, um unter anderem das Alter der beiden Anlagen zu verifizieren. Sie schätzte dieses auf rund 50 Jahre. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an dieser Einschätzung der Gemeinde gezweifelt werden sollte. Damit ist für beide Anlagen die 30-jährige absolute Verwirkungsfrist abgelaufen. Die Wiederherstellung wurde damit zu Recht nicht angeordnet.