4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 11 RA Nr. 120/2015/58 5 den Grenzabstand von 5.00 m unterschreiten. Beim Alter der Anlagen und den damaligen Rechtsgrundlagen würden Vermutungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Der Bootskran dürfe nicht in der sensiblen Uferzone belassen werden.