a) Auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin befinden sich ein Bootskran und eine Kinderschaukel. Der Bootskran ist rund 2.50 m hoch und besteht aus einem Arm mit Winde, mit dem Ruderboote oder kleine Motorboote ein- und ausgewassert werden können. Bei der Kinderschaukel handelt es sich um eine einfache Metallkonstruktion mit einer Schaukel für eine Person. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin besteht beides seit Mitte 60er-Jahre. Der Beschwerdeführer rügt, der Bootskran und die Schaukel würden 3 Überbauungsvorschriften gemäss SFG der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 18. April 2000 (Uev SFG)