Dies kann aber offen bleiben, da die fünfjährige Frist für Wiederherstellungen gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG längst abgelaufen ist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Wiederherstellung nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen, beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt oder die Gefährdung von Personen, dies erforderlich machen. Vorliegend sind keine öffentlichen Interessen erkennbar, die eine Wiederherstellung nötig machen würden. Der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Zudem gilt für Wiederherstellungen eine absolute 30-jährige Verwirkungsfrist.4