Der Autounterstand wurde am 18. Februar 1972 bewilligt und bewilligungskonform ausgeführt. Es ist nicht klar, ob nach dem damals geltenden Recht bereits ein minimaler Grenzabstand einzuhalten war. Weiter ist der Autounterstand vollständig in die Böschung hinter der Strassenparzelle Nr. E.________ integriert. Damit ist fraglich, ob der Autounterstand überhaupt als oberirdische Baute i.S.v. Art. 10 Abs. 3 UeV SFG gelten kann. Dies kann aber offen bleiben, da die fünfjährige Frist für Wiederherstellungen gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG längst abgelaufen ist.