b) Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin liegt im Bereich des Uferschutzplanes. Es gilt ein seitlicher Grenzabstand von 5.00 m. Dieser Grenzabstand gilt für sämtliche oberirdischen Bauten, inklusive Garagen (Art. 10 Abs. 3 UeV SFG3). Es ist unbestritten, dass dieser Grenzabstand nicht eingehalten ist.