Weiter sei zu prüfen, ob der Unterstand am bewilligten Ort erstellt worden sei, weshalb kein Näherbaurecht bestehe und wann und wo die Baupublikation erfolgt sei. Schliesslich sei zu RA Nr. 120/2015/58 4 prüfen, ob die Vereinbarung vom 5. Juni 1971 zwischen dem Autobahnamt und dem damaligen Eigentümer eingehalten wurde.