2. Garagenunterstand a) Zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin gehört ein Autounterstand, der sich auf der benachbarten Strassenparzelle Nr. E.________ befindet. Der Abstand zu Parzelle Nr. C.________ des Beschwerdeführers beträgt rund 2.50 m. Der Beschwerdeführer rügt, es sei die Rechtmässigkeit der Bewilligung zu prüfen, da kein Näherbaurecht vorliege. In seinem Schreiben vom 10. Dezember 2015 ergänzt er, die Gültigkeit der Baubewilligung vom 18. Februar 1972 sei bereits aus formellen Gründen in Frage zu stellen. Weiter sei zu prüfen, ob der Unterstand am bewilligten Ort erstellt worden sei, weshalb kein Näherbaurecht bestehe und wann und wo die Baupublikation erfolgt sei.