Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 3. September 2015. Diese äussert sich weder zum Gebäude auf Parzelle Nr. A.________ im Allgemeinen noch zum Flachdach. Auf die entsprechenden Rügen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2015 ist daher nicht einzutreten. Im Folgenden ist daher nur noch zu prüfen, ob die Gemeinde betreffend den Autounterstand, dem Bootskran, die Kinderschaukel und die Modifikation des Hauptgebäudes zu Recht auf Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet hat. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.