b) Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin beantragen die Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung vom 3. September 2015. Diese ist damit in Rechtskraft erwachsen. Betreffend die Strassenentwässerung hält der Beschwerdeführer nicht an seiner Anzeige fest. In seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, das Gebäude auf Parzelle Nr. A.________ entspreche nicht der Baubewilligung vom 4. Dezember 1962. Die Baubewilligung vom 2. Juli 1981 betreffend Verlängerung des Flachdachs sei widerrechtlich. Es sei eine Bestandesaufnahme durch einen Bauexperten zu veranlassen und im Anschluss die nötigen Verfügungen zu erlassen.