Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Betreffend die übrigen baulichen Vorkehren (Autounterstand, Bootskran und Kinderschaukel, Strassenentwässerung und Modifikation des Hauptgebäudes) ergriff die Gemeinde keine Massnahmen. 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben.