Beschwerdegegnerin, die seines Erachtens zu Unrecht ohne Baubewilligung ausgeführt worden waren. Am 15. August 2013 führte die Gemeinde einen Augenschein durch. Mit Verfügung vom 3. September 2015 forderte die Gemeinde die Beschwerdegegnerin auf, den Metallzaun an der Grenze zu Parzelle Nr. C.________ auf eine Höhe von maximal 1.20 m rückzubauen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.