Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde der Gemeinden, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Ohnehin machen die Beschwerdeführenden nicht konkret geltend, inwiefern die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachgekommen sein soll. Eine Vernachlässigung der baupolizeilichen Aufgaben ist auch nicht erkennbar. Gemäss eigenen Aussagen hat die Gemeinde nach Erlass der angefochtenen Verfügung Kontrollen durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Auflage nachgelebt wird. Zudem hat sie innert angemessener Frist reagiert, als die Beschwerdeführenden auf eine unzulässige Lagerhaltung hingewiesen haben.