Mit der angefochtenen Verfügung intervenierte die Gemeinde beim Beschwerdegegner und verlangte von diesem, dass ein Container auf Rollen sowie eine Metallmulde, welche seit längerer Zeit praktisch unverändert im Grenzabstand abgestellt waren, zu entfernen sind (Ziffer 1). Mit Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nahm sie eine Auslegung der Auflage der BVE vor, indem sie verfügte, im Abstandsbereich von 2.00 m ab Parzellengrenze sei keine Lagerhaltung zugelassen, d.h. Material dürfe ausschliesslich tageweise und ohne fixe Gestelle oder z.B. auf einem Palett tageweise abgestellt werden.