a GBR3 einen Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten hätten. Die damals vorhandene Lagerhaltung im vorderen Bereich und das Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes seien aufgrund ihrer Dimensionen bzw. der durch sie beanspruchten, nicht zu vernachlässigenden Fläche sowie dem Umstand, dass sie dauernd und seit längerer Zeit am selben Ort platziert sind, den unbewohnten Nebenbauten gleichzustellen. Solche Lagerhaltungen seien daher aus dem Grenzabstand zu entfernen.