b) Mit der umstrittenen Auflage verlangte die BVE im Entscheid vom 22. April 2015, dass sich entlang der gemeinsamen Marche der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. E.________ und der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. F.________ im Abstandsbereich von 2 m ab Grenze ohne Zustimmung der Nachbarn keine Lagerhaltungen oder Gestelle befinden dürfen. Begründet wurde dies im Entscheid damit, dass unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR3 einen Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten hätten.