Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2015 vor, sie sei zuständig für die Einhaltung der Bauvorschriften, weshalb ihr auch die Auslegung der umstrittenen Auflage obliege. Dies habe sie mit der angefochtenen Verfügung gemacht. Die in der Folge durchgeführten Kontrollen hätten ergeben, dass der Beschwerdegegner dieser Auflage nachlebe. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass den Beschwerdeführenden durch die von ihr festgehaltenen zwischenzeitlichen Nutzungen des Streifens im Grenzbereich durch den Beschwerdegegner nachweislich ein Schaden entstanden sei.