Der Beschwerdegegner hält in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 fest, er habe sämtliche Lagerhaltungen aus dem Grenzabstand entfernt. Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Material auf dem Anhänger sei eine Maschine, welche für einen Kunden in der Schweiz angefertigt werde und in Einzelteilen zu ihm in die Werkstatt geliefert worden sei. Sobald diese Arbeiten fertig seien, werde die Maschine dem Kunden ausgeliefert. Es handle sich keinesfalls um nichtgebrauchtes Material.