Auch bringe eine Lagerung der Ware auf einem fahrbaren Anhänger über mehrere Tage gegenüber der verpönten Lagerung im zweimetrigen Abstandsbereich für sie keine Verbesserung. Die Verfügung der Gemeinde sei dahingehend richtig zu stellen, dass jede über 1-tägige Lagerung von Material auf beweglichen oder unbeweglichen Gestellen bzw. direkt am Boden unter das von ihr verfügte Lagerungsverbot falle und damit jeder Widerhandlung in diesem Sinne baupolizeilich durch Einschreiten geahndet werden müsse.