Die Auflage der BVE sei unmissverständlich. Die Gemeinde habe mit ihrer Interpretation, wonach "tageweise ohne fixe Gestelle bzw. auf einem Palett" betriebene Lagerungen nicht unter die Auflage fallen würden, dem nachbarlichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Auch bringe eine Lagerung der Ware auf einem fahrbaren Anhänger über mehrere Tage gegenüber der verpönten Lagerung im zweimetrigen Abstandsbereich für sie keine Verbesserung.