a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Gemeinde nicht für die vorbehaltslose Durchsetzung der rechtskräftig verfügten Auflage gemäss Entscheid der BVE vom 22. April 2015 sorgt. So sei zwar der Kehrichtcontainer und der Altmetallcontainer nach der Intervention der Gemeinde von der Grenze entfernt worden. Nun stehe aber während Tagen ein Anhänger mit einem blachenbedeckten Palettgestell im Grenzbereich. Ebenso würden geschlossene Anhängergefährte schikanös über längere Zeit an der Grenze abgestellt. Die Auflage der BVE sei unmissverständlich.