Mit der angefochtenen Verfügung weist die Gemeinde den Beschwerdegegner an, einen Container auf Rollen und eine Metallmulde aus dem Grenzabstand von 2 m zu entfernen. Zudem konkretisiert sie die von der BVE mit Entscheid vom 22. April 2015 verfügte Auflage, indem sie verfügte, im Grenzabstand von 2 m gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden dürfe Material ausschliesslich tageweise und ohne fixe Gestelle oder z.B. auf einem Palett tageweise abgestellt werden. Es handelt sich dabei um eine baupolizeiliche Verfügung, welche nach Art. 49 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden kann.