4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde stellt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2015 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung der Gemeinde sei zu bestätigen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen