Aufgrund einer Beschwerde der benachbarten Beschwerdeführenden ergänzte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Baubewilligung der Gemeinde mit Entscheid vom 22. April 2015 (RA Nr. 110/2014/127) u.a. mit folgender Auflage: "Entlang der gemeinsamen Marche der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. E.________ und der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. F.________ dürfen sich im Abstandsbereich von 2 m ab Grenze ohne Zustimmung der Nachbarn keine Lagerhaltungen oder Gestelle befinden." Der Entscheid der BVE erwuchs unangefochten in Rechtskraft.