b) Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin waren anwaltlich vertreten, womit ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor. Daher sind keine Parteikosten zu sprechen. 9 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2015/55 10 III. Entscheid