Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Lichtimmissionen), wird wegen des geringen Aufwands auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Analoges gilt für das Sistierungsgesuch, auch dafür werden keine Kosten erhoben. In Anwendung der genannten Bestimmung wird die Pauschale demnach auf Fr. 600.-- festgelegt.